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Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB)

1. 1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Veranstaltungen und Messen der Münchner Mineralientage Fachmesse GmbH (im Folgenden „MMT“).
Entgegenstehende oder von diesen Teilnahmebedingungen der MMT abweichende Bedingungen des Ausstellers und Teilnehmers erkennt MMT nicht an, es sei
denn MMT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Teilnahmebedingungen der MMT gelten auch dann, wenn MMT in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Teilnahmebedingungen der MMT abweichende Bedingungen des Ausstellers und Teilnehmers den Vertrag vorbehaltlos
ausführt.
 
Bei den Veranstaltungen und Messen von MMT handelt es sich insbesondere um die nachfolgend genannten:
 

  • THE MUNICH SHOW („TMS“), Mineralientage München
    Deutsche Geo-Fachmesse (GEOFA) und internationale Verkaufsausstellung (BÖRSE) für Mineralien, Edelsteine, Schmuck, Fossilien, Geo-Geräte und Zubehör.

 - GEMWORLD MUNICH
Internationale Verkaufsausstellung für Schmuck, Edelsteine, Uhren und Zubehör.

 Für alle Aussteller gelten
• die Aussteller-Informationen (Leistungsbeschreibung des jeweiligen Events und Preisliste)
• die Datenschutzbestimmungen
jeweils abrufbar unter www.munichshow.de sowie www.gemworldmunich.com.

2. Veranstaltungsziel

MMT bietet mit ihren internationalen Fachmessen und Verkaufsausstellungen allen Mineralien- und Fossiliensammlern, Goldschmieden, Schmuckdesignern,
Juwelieren, Museen, Fachhändlern, Vertretern verwandter Berufszweige und Zubehörlieferanten die Gelegenheit zu umfassender Information, Kauf, Verkauf und
Tausch. Es handelt sich bei den Fachmessen und Verkaufsausstellungen um gewerbliche Veranstaltungen, so dass sämtliche Aussteller, auch wenn es sich um
Privatsammler handelt, als gewerbliche Anbieter gelten.

3. Veranstaltungsort, Termin, Öffnungszeiten

Der Veranstaltungsort, die Termine und die Öffnungszeiten der jeweiligen Fachmesse gemäß Ziffer 1. werden in den entsprechenden Teilnahmeformularen und
Leistungsbeschreibungen sowie auf der Website der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben.

4. Warenangebot

 

4.1 Warenangebot THE MUNICH SHOW, Mineralientage München 

Mineralien, Fossilien, Rohsteine, Rohedelsteine, Meteoriten, Edelsteine, Halbedelsteine, geschl. Sammlersteine, Schmuck mit Steinen, Ketten & Strangwaren,
Unikat- und Design-Schmuck mit Echtsteinen, Schmuckzubehör, Werbe- und Geschenkartikel aus Stein, Conchylien, Muscheln, Korallen, Maschinen, Geo-Geräte,
Fachliteratur und Sammlerzubehör.
 

4.2 Warenangebot GEMWORLD MUNICH

Edelsteine, Halbedelsteine, Rohedelsteine, geschl. Sammlersteine, Schmuck mit Steinen, Ketten & Strangwaren, Unikat- und Design-Schmuck mit Echtsteinen,
Schmuckzubehör, Maschinen.
 

4.3 Allgemeine Bestimmungen zum Warenangebot

Artenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten und ggf. erforderliche Vermarktungspapiere sind bereitzuhalten.
 
Alle Waren sind mit Namen, Fundort und Endpreis inklusive MwSt. in EURO zu beschriften (eventuell Nummer mit Preisliste); die Angaben „Messepreis“ oder
„Messerabatt“ sind nicht zulässig. Unverkäufliche oder schon verkaufte Stücke sind als solche besonders zu kennzeichnen, ebenso bestrahlte Mineralien,
reparierte Stufen, Nachprägungen von Fossilien und künstliche Produkte. Gefärbte, montierte oder zusammengeklebte Stufen sind nicht zugelassen.

5. Ausstellungsstände

Es können Ausstellungstische, Ausstellungskabinen, Komplettstände oder Standflächen angemietet werden. Die Anmietung der Ausstellungsstände ist nur für die
vereinbarte Gesamtdauer möglich. Jeder Stand wird von MMT mit Standnummer und Inhaberbezeichnung versehen. Die Verwendung von Normen, Maßen,
Zeichnungen und Abbildungen der Standflächen sowie Beschreibungen der Messestände in den Anmeldeformularen und Standdokumenten dienen lediglich der
Beschreibung und Veranschaulichung und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
 
Es gelten für die jeweiligen Veranstaltungen die folgenden Wahlmöglichkeiten:
 

5.1 THE MUNICH SHOW/Mineralientage München

Für die THE MUNICH SHOW/Mineralientage München kann zwischen den folgenden Standoptionen gemäß Anmelde- und Bestellformularen gewählt werden:
 

5.1.1 Tisch Reihe, Tisch Eingang, Tisch Kopf

Mindestlänge 3 m, Tisch Kopf 5 m. Preise zzgl. MwSt. siehe Anmeldeformular, zzgl. Stromanschluss (max. 3 kW), Energie-Verbrauch und PR-Beitrag. Die
Tischauflage (Achtung: Kippgefahr, bitte achten Sie auf die Stabilität und Standfestigkeit!) ist 100 cm breit. Eine geeignete Tischabdeckung sowie Vorder- und
Rückfrontverkleidung bis zum Boden (abgehängtes Tuch) werden als Mindestbeitrag zu einem sauberen Ausstellungsbild angesehen. Dekorative Tischaufbauten sind erwünscht. Maximalhöhe 200 cm. Für ausreichende Beleuchtung sorgt der Aussteller unter strikter Beachtung der VDE-Bestimmungen selbst,
Verteilersteckdosen und Verlängerungen sind mitzubringen.
 

5.1.2 Reihen-, Eck-, Kopf-Wandtisch

Tischaufbau vor stabiler Messe-Trennwand (Höhe 250 cm); Tischbreite: Frontseite 100 cm, Wandseite 50 cm. Reihen- und Eck-Wandtisch Minimum 5 m, KopfWandtisch Minimum 10 m (3 kW inkl. Erdung), sonst wie 5.1.1.

5.1.3 Standflächen ohne Begrenzungswände/-blende

für Einbau von Reihen-, Eck- und Kopf-Ständen für eigenen Standbau. Regeltiefe 3 m, Mindestgröße 9 m², Preise zzgl. MwSt. siehe Anmeldeformular; zzgl.
Stromanschluss (3 kW inkl. Erdung), Energie-Verbrauch und PR-Beitrag.

5.1.4 Reihen-, Eck-, Kopf-Kabine

Kabine inkl. Begrenzungswände (Höhe 250 cm) und Blende (Breite 30 cm), Regeltiefe 3 m, Größe ab 9 m². Preise zzgl. MwSt. siehe Anmeldeformular, inkl.
Bereitstellung von Biertischen (220 x 50 x 80 cm) und Bierbänken (220 x 25 x 40 cm) siehe Ziffer 5.1.8.

5.1.5 Reihen-, Eck-, Kopf-Koje

Koje inkl. Begrenzungswände (Höhe 250 cm), ohne Blende, Regeltiefe 3 m, Größe 9 - 15 m². Preise zzgl. MwSt. siehe Anmeldeformular, inkl. Bereitstellung von
Biertischen (220 x 50 x 80 cm) und Bierbänken (220 x 25 x 40 cm) siehe Ziffer 5.1.8.

5.1.6 Komplettstand (Reihen- oder Eckstand) sowie SYMA Standbau

Paketstand inkl. Zusatzleistungen (Vitrinen, Möbel, Beleuchtung, Beschriftung, Stromanschluss) entsprechend dem Anmeldeformular. Die Zusatzleistungen
variieren je nach Größe und Typ des jeweiligen Pakets. Details siehe Anmeldeformular, Preise inkl. Stromanschluss, Energie-Verbrauch und PR-Beitrag (zzgl. MwSt.).

5.1.7 Staffelrabatt für Flächenstände

Ab 24 m² werden auf jeden weiteren m² 15 % Nachlass gewährt.

5.1.8 Kontingent Biertische und Bierbänke für Kabinen und Kojen

Kabinen und Kojen werden mit einem Grundkontingent an Biertischen und Bierbänken ausgestattet. Weitere Tische und Bänke können kostenpflichtig über das
Bestellformular: „Standzubehör“ bestellt werden.
 
Standgröße | Biertische | Bierbänke
9 bis 11 m² |  2  |  1
12 bis 15 m²  |  3  |  2
16 bis 23 m ² |  4  |  3

24 m²  |  5  |  4

5.2 GEMWORLD MUNICH

Für die GEMWORLD MUNICH kann zwischen den folgenden Standoptionen gemäß Anmelde- und Bestellformularen gewählt werden:

5.2.1 Block-System Eingang, Ecke

Mindestlänge Blockstand Eingang 3 m, Blockstand Ecke 5 m, Block-System mit Stauraum, Blende, Rückwand und ein Servicetisch. Preise zzgl. MwSt. siehe
Anmeldeformular, zzgl. Stromanschluss (max. 3 kW), Energie-Verbrauch und PR-Beitrag. Tischbreite: Frontseite 100 cm, Wandseite 50 cm. Dekorative Tischaufbauten sind erwünscht, Maximalhöhe 200 cm. Für ausreichende Beleuchtung sorgt der Aussteller unter strikter Beachtung der VDE-Bestimmungen selbst, Verteilersteckdosen und Verlängerungen sind mitzubringen.

5.2.2 Standflächen ohne Begrenzungswände/-blende

für Einbau von Reihen-, Eck- und Kopf-Ständen für eigenen Standbau. Regeltiefe 3 m, Mindestgröße 9 m², Preise zzgl. MwSt. siehe Anmeldeformular; zzgl.
Stromanschluss (3 kW inkl. Erdung), Energie-Verbrauch und PR-Beitrag.

5.2.3 Komplettstand (Reihen- oder Eckstand) sowie SYMA Standbau

Paketstand inkl. Zusatzleistungen (Vitrinen, Möbel, Beleuchtung, Beschriftung, Stromanschluss) entsprechend dem Anmeldeformular. Die Zusatzleistungen
variieren je nach Größe und Typ des jeweiligen Pakets. Details siehe Anmeldeformular, Preise inkl. Stromanschluss, Energie-Verbrauch und PR-Beitrag (zzgl. MwSt.).

5.2.4 Staffelrabatt für Flächenstände

Ab 24 m² werden auf jeden weiteren m² 15 % Nachlass gewährt.

5.3 PR-Beitrag für alle Veranstaltungen

Für die Unterstützung nationaler und internationaler Fachverbände erhebt der Veranstalter, gesondert berechnet, einen PR-Beitrag in Höhe von EUR 1,00 zzgl.
MwSt. pro Meter bei Tischständen/pro m² bei Flächenständen.

6. Angebot und Annahme, Vertragsschluss

Der Aussteller, der an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmen möchte, muss eine Aussteller-Stand-Anmeldung auf Basis der jeweils angebotenen
Standauswahlmöglichkeiten in Papierform vollständig ausfüllen und MMT innerhalb der angegebenen Anmeldefrist übermitteln. Der Aussteller akzeptiert diese
Allgemeinen Teilnahmebedingungen mit Übermittlung des Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens MMT. Die
Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei MMT vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Nach Eingang der
Anmeldung bei MMT, sendet MMT dem Aussteller eine Bestätigung der Anmeldung. Nach dem Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern eine Überbuchung vorliegen sollte.
 
Über die Zulassung der Aussteller, der Ausstellungsgüter sowie den Ausstellungsstand entscheidet MMT. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Teilnahme, es sei
denn, ein solcher Anspruch besteht aufgrund Gesetzes. Der Vertragsschluss erfolgt mit Erhalt der Zulassungsbestätigung und Rechnung von MMT durch den Aussteller. Der Inhalt der Zulassungsbestätigung ist rechtlich bindend.
 
In der Anmeldung zusätzlich aufgenommene Vorbehalte (z. B. Platzierung/Nachbarn) oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch MMT. Weicht der Inhalt der Zulassungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe
der Zulassungsbestätigung zustande; der Aussteller hat in diesem Fall jedoch das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang der Zulassungsbestätigung schriftlich zu
widersprechen.
 
MMT ist berechtigt, die Zulassungsbestätigung zu widerrufen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Zulassungsbestätigung auf Basis falscher
oder unvollständiger Angaben in dem Anmeldeformular erfolgte, oder wenn der Aussteller zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Teilnahme
nicht mehr erfüllt.
 
Ein Aussteller, der in der Vergangenheit seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber MMT nicht erfüllt hat, indem er Rechnungen für frühere Veranstaltungen
nicht bezahlt hat, oder der gegen diese ATB oder andere vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat, kann von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
 
MMT darf die im Anmeldeformular übermittelten Kontaktdaten des Ausstellers unter Beachtung der DSGVO an Dritte, von MMT beauftragte Dienstleister
übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen von MMT
hingewiesen, die auf den jeweiligen Websites der Veranstaltungen (siehe Ziffer 1) veröffentlicht sind.
 
Die vom Aussteller anzugebende USt.-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern)
dient der umsatzsteuerrechtlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt.-ID-Nr. bzw.
Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Alle notwendigen Unterlagen und Informationen sind bis zum
Anmeldeschluss an MMT zu übermitteln. Nachträglich eingereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden und sind damit mit dem derzeit gültigen
Mehrwertsteuersatz von 19 % zu fakturieren. Der Aussteller ist verpflichtet, eventuelle Änderungen diesbezüglich MMT umgehend mitzuteilen. Die USt.-ID-Nr.
bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem
Anmelder und MMT zur Anwendung.

7. Standzuteilung, Mängel

Die Zuteilung der Messestände erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächenkapazität sowie der Struktur der Veranstaltung. Besondere
Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung oder Platzierungswünsche besteht nicht. Ein
Konkurrenzausschlusswunsch ist generell nicht zulässig. Die Standeinteilung wird spätestens 8 Wochen vor Messebeginn bekannt gegeben. Eine
Standerweiterung oder ggf. Standreduzierung auf Grund besonderer Umstände behält sich MMT ausdrücklich vor.
Beanstandungen wegen Mängeln an der Stand- oder Ausstellungsfläche oder wegen fehlender Standausstattung sind unverzüglich nach Bezug der
Ausstellungsflächen, spätestens jedoch vor Öffnung der jeweiligen Veranstaltung, schriftlich bei MMT geltend zu machen, damit MMT diese Mängel beseitigen
kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und begründen keine Ansprüche gegen MMT.
In dem Fall, dass der Aussteller seinen Stand nicht benutzen kann oder daran gehindert ist, den Stand vollumfänglich zu nutzen, weil er gesetzliche oder sonstige
offizielle Bestimmungen oder diese ATB verletzt hat, ist er gleichwohl verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen und MMT alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die
von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Aussteller ist nicht berechtigt, seine Teilnahme an der Veranstaltung außerordentlich zu kündigen,
es sei denn er ist gesetzlich dazu berechtigt.
 
Andere als die in Ziffer 4. unter Warenangebot zugelassenen Waren/Exponate dürfen nicht ausgestellt werden. Ungenügend im Sinne von Ziffer 4.4
ausgezeichnete oder beschriftete und/oder nicht genehmigte Exponate können von MMT auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Gleiches gilt für
Exponate, die gegen die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen verstoßen oder für die erforderliche Vermarktungspapiere nicht vorgelegt werden
können.
 
Exponate und Werbematerial dürfen nur auf dem gebuchten Standplatz ausgestellt werden, und dürfen weder visuell noch akustisch die Standnachbarn oder ihre
Stände beeinträchtigen.
 
Auf dem jeweiligen Ausstellungsgelände besteht zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten und dem Musterschutz ein allgemeines Fotografierverbot. Nur
Personen, die von MMT autorisiert wurden und einen gültigen Messeausweis haben, sind berechtigt, Fotografien, Filme oder Videos in den
 Veranstaltungsräumen aufzunehmen. Sollte hiergegen verstoßen werden, ist MMT berechtigt, das entsprechende Material herauszuverlangen und zu vernichten.

8. Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller gleichzeitig mit oder nach der Zulassungsbestätigung zugestellt. Alle von MMT berechneten Beträge sind inklusive 19
% MwSt., sofern und soweit diese anfällt, nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Die Standmiete ist in Höhe von 50 % sofort zahlbar, der Restbetrag ist zahlbar bis
spätestens 1 Monat vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung. Rechnungen über sonstige Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit
Rechnungsdatum fällig.
 
Sämtliche Zahlungen per Überweisung sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer spesenfrei in EURO auf das folgende Konto zu bezahlen:
Empfänger:

Muenchner Mineralientage
Fachmesse GmbH
IBAN: DE27 7025 0150 0028 3202 65 Bank: Kreissparkasse Muenchen Starnberg Ebersberg
Swift/BIC: BYLADEM1KMS Adresse: Sendlinger-Tor-Platz 1, 80336 Muenchen
 
Bei Zahlungen mittels Lastschrift (nur möglich, wenn es sich um ein Konto in Deutschland handelt), internetbasierte Zahlungsmittel (PayPal) oder Kreditkarten
(VISA, MasterCard, American Express) wird eine Servicegebühr von max. 3 % berechnet.
 
Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung berücksichtigt werden.
 

8.1 Verzug

Alle Rechnungen sind 10 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. MMT kann bei Nichteinhaltung
der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche
erklären und darüber anderweitig verfügen.
 
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann MMT das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. §
562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. MMT kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten
Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet
MMT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 

8.2 Vorauszahlung

Mit der Rücksendung der Anmeldeunterlagen durch den Aussteller wird seitens des Veranstalters umgehend eine Bestellung erzeugt. Nach Eingang der
Anmeldebestätigung hat der Aussteller die Möglichkeit, auf Grundlage der Bestellung eine Vorauszahlung zu folgenden Sonderkonditionen zu leisten:
Überweisung von 100 % der Standmiete mit Abzug von 3 % Skonto (vom Nettobetrag).
Die Möglichkeit der Vorauszahlung endet mit der Anmeldefrist der jeweiligen Veranstaltung. Die Vorauszahlung stellt keine Garantie oder Zusage zur Zulassung
dar und ersetzt nicht die Zulassung nach Ziffer 6. durch MMT.
Weicht die zugeteilte Standgröße oder -ausstattung von der Bestellung ab und widerspricht der Aussteller schriftlich innerhalb der Widerspruchsfrist gemäß Ziffer
6., erfolgt seitens MMT eine Rückerstattung bzw. Nachberechnung an den Aussteller. Bei der Nachberechnung finden die Sonderkonditionen keine Anwendung.
 

9. Rücktritt und Nichtteilnahme

Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 10 % zu zahlen. Es bleibt dem Anmelder der
Nachweis vorbehalten, dass die von ihm geforderte Rücktrittsgebühr zu hoch ist.
Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. In diesem Fall, und wenn kein Fall eines
zulässigen Widerrufs gemäß Ziffer 6. vorliegt, ist die Vertragsaufhebung nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung von MMT zulässig. Stimmt MMT der
Vertragsaufhebung zu, so sind bei einer Vertragsaufhebung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Teilnahmeentgeltes zu leisten, bei
Vertragsaufhebung bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn sind 75 % des Teilnahmeentgelts zu leisten, danach 100 %, jeweils zzgl. der auf Seiten von MMT bereits entstandenen Kosten.
 
Bei einer Nichtteilnahme sind die Teilnahmeentgelte und die Entgelte für etwaige sonstige Leistungen jeweils in voller Höhe zu zahlen. Es gelten dabei folgende
Besonderheiten: Der Austausch von nicht belegten Flächen durch MMT zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner
Zahlungsverpflichtung.
 

10. Beendigung

MMT ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Aussteller fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere aber nicht abschließend in folgenden
Fällen:

  • Eingeleitete Insolvenzverfahren gegen den Aussteller, oder in dem Fall, dass solche Verfahren mangels Masse abgelehnt wurden;
  • Der Aussteller hat in erheblichem Maße und/oder wiederholt die vertraglichen Pflichten verletzt, z. B. durch Teilnahme von Dritten Ausstellern, die nicht
    angemeldet waren, Verstöße gegen das zulässige Warenangebot, Verletzung von Intellectual Property.
     
    Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch MMT, ist MMT nach Zugang der Kündigung beim Aussteller berechtigt, seinen Stand zu schließen. Der
    Aussteller ist nicht berechtigt, Schadens- oder sonstige Ansprüche gegen MMT geltend zu machen. Die Verpflichtung, die Standgebühren und sonstigen Kosten
    gemäß Teilnahmebestätigung und Rechnung zu bezahlen, bleibt bestehen.

11. Auf- und Abbau, Betreuung der Ausstellungsplätze

11.1 Auf- und Abbau für Veranstaltungen auf dem Messegelände der Messe München

Der Aufbau beginnt grundsätzlich zwei Tage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung ab 12:00 Uhr und muss vor Veranstaltungs-Eröffnung um 18:00 Uhr beendet sein.
Über zugeteilte Ausstellungsstände, die bis vor Beginn der Veranstaltung ohne Benachrichtigung unbelegt sind, kann MMT frei verfügen (siehe Ziffer 9.). Der
betroffene, in Annahmeverzug befindliche Aussteller kann hieraus keinerlei Ansprüche gleich welcher Art – auch nicht Rückerstattung der Miete – gegenüber
MMT geltend machen.
Der Abbau hat grundsätzlich nach Veranstaltungsende am letzten Veranstaltungstag und bis spätestens bis zum Folgetag um 6:00 Uhr stattzufinden. Das Räumen
und Verlassen der Ausstellungsstände vor Ende der Veranstaltung ist aus organisatorischen und optischen Gründen nicht gestattet. Die Plätze sind sauber
aufgeräumt, mit vollständigem Inventar und ohne Leergut zurückzulassen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungs- und Entsorgungspauschale in Höhe von
EUR 250,00 netto fällig.
 

11.2 Vorgezogener Aufbau für Veranstaltungen auf dem Messegelände der Messe München

Aussteller haben die Möglichkeit, einen vorgezogenen Aufbau zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung ab 7:00 Uhr kostenpflichtig zu beantragen. Dies ist ab einer
Standrechnung (netto) von EUR 2.000,00 möglich zu einer Gebühr in Höhe von EUR 100,00 (netto). MMT behält sich vor, Anträge ohne Begründung abzulehnen.
Der Antrag bedarf der Schriftform und muss bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung via mail: exhibitor@munichshow.com eingegangen sein.
Ein vorgezogener Aufbau drei Tage vor Beginn der Veranstaltung ab 7:00 Uhr kann kostenpflichtig beantragt werden ab einer Standrechnung (netto) von
EUR 5.000,00. Als Gebühr werden EUR 250,00 (netto) fällig. Hierfür erhält der Aussteller 5 gesondert gekennzeichnete Aufbau-Ausweise. Weitere AufbauAusweise können kostenpflichtig hinzubestellt werden. MMT behält sich vor, Anträge ohne Begründung abzulehnen. Der Antrag bedarf der Schriftform und muss
bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn via mail: exhibitor@munichshow.com eingegangen sein.
 

11.3 Gültigkeit Verkehrsleitfaden der Messe München

Änderungen der Ziffern 11.1 sowie 11.2 bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere sofern und soweit von Seiten der Messe München Änderungen
vorgenommen werden. Es gilt im Übrigen der „Verkehrsleitfaden der Messe München“.
 

11.4 Betreuung der Ausstellungsstände

Die Aussteller haben während der Messe aus Sicherheitsgründen nur ab 7:30 Uhr und bis 19:00 Uhr Zutritt zu ihren Ausstellungsständen.
Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Während der Öffnungszeiten müssen die
Ausstellungsstände ordnungsgemäß ausgestattet, mit den angemeldeten Waren belegt und personell ausreichend besetzt sein, eine Nachlieferung oder
Abtransport von Waren ist nur über Handwagen zur Ladezone mit befristeter Ladeerlaubnis (Kautionsregelung) möglich.
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass das Hygienekonzept, welches MMT sich vorbehält zu erlassen, auf seiner Standfläche zu jeder Zeit eingehalten wird. Das
umfasst auch die Auf- und Abbauzeiten. Eine Gebrauchsüberlassung der Standfläche an Dritte ist nicht gestattet. Das gilt auch für Mitaussteller.
Der Aussteller ist verpflichtet, die von ihm genutzte Standfläche samt Zubehör und die von ihm eingebrachten Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen
oder anderweitig für die Bewachung Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. Siehe auch Ziffer 13.
 

11.5 Aufbau und Abbau für Veranstaltungen außerhalb des Messegeländes der Messe München

Die jeweiligen Auf- und Abbauzeiten entnimmt der Aussteller den jeweiligen Zulassungsbestätigungen.

12. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält ein nach Standgröße gestaffeltes Ausweiskontingent. Darüber hinaus benötigte Ausweise können zum Preis von EUR 50,42 zzgl. 19 %
MwSt. erworben werden. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragten bestimmt.
Die Ausweise sind nicht übertragbar und müssen online vorab personalisiert werden. Sie sind gültig in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument
(Reisepass oder Personalausweis).
 
Tisch Fläche Ausweis Anzahl
1 - 3 m ab 9 m² 3
4 - 5 m 10 bis 16 m² 4
6 - 8 m 17 bis 24 m² 5

8 m > 24 m² 6

13. Sicherheit, Bewachung

Die allgemeine Bewachung der Ausstellungshallen und des angrenzenden Freigeländes übernimmt MMT ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen durch
ein beauftragtes Bewachungsunternehmen der Messe München. Durch die von MMT übernommene Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personenund Sachschäden nicht eingeschränkt.
 
Den Anweisungen des Wachpersonals, insbesondere die Ausweispflicht betreffend, ist unbedingt Folge zu leisten. Die Bewachung der Ausstellungsstände und -
güter während der Öffnungszeiten sowie der Auf- und Abbauzeiten obliegt dem Aussteller. Sonderwachen können auf schriftliche Anforderung bei MMT durch
das beauftragte Bewachungsunternehmen kostenpflichtig gestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Tresorraum eines externen Sicherheitsunternehmens anzumieten. In diesem Fall stellt MMT lediglich den Kontakt
zwischen Aussteller und Sicherheitsunternehmen her, ist aber nicht Vertragspartner und übernimmt keinerlei Haftung.
Übernachtungen im Sicherheitsbereich und auf dem gesamten Messegelände München sind nicht gestattet.
 

14. Haftung des Ausstellers, Versicherung

Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder durch seine Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen
oder Sachen verursacht werden. Er ist verpflichtet, an ausgestellten Geräten die erforderlichen Schutzeinrichtungen anzubringen.
 
Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und
außerhalb des von der MMT beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:
 
• Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs der Standfläche eintreten,
• das Abhandenkommen eingebrachten Zubehörs wegen unzureichender Sicherung oder mangelnder Bewachung,
• Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Ausstellerpflichten aus diesen ATB entstehen.
 
Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rahmen von Haftpflichtversicherungen versicherbare Risiko
zum Zeitpunkt der Schadenentstehung.
 
MMT gewährt dem Aussteller keinen Versicherungsschutz für die jeweiligen Veranstaltungen. Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen entsprechenden
Versicherungsvertrag mit einer in der Europäischen Union zugelassenen Versicherungsgesellschaft abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich
Versicherungssteuer) rechtzeitig zu zahlen.
 

15. Zoll- und Fiskal-Maßnahmen

Für alle zoll- und steuerrechtlichen Verpflichtungen ist jeder Aussteller selbst verantwortlich.
 

16. Allgemeine Benutzungsregeln

Die Ausstattung und Gestaltung der Stände obliegt dem Aussteller. Das Öffnen der Versorgungsleitungen ist strikt untersagt. Das Bekleben, Streichen, Tapezieren
von Fußböden, Wänden und Blenden sowie das Bohren von Dübeln oder Befestigungslöchern ist untersagt. Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen
jederzeit zugänglich sein. Sämtliche Installationen (Strom, Wasser, Telefon etc.) dürfen bis zum Standanschluss nur durch die von der Veranstaltungsleitung
benannten Firmen ausgeführt werden. Diese Firmen erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Veranstaltungsleitung.
Alle von den Ausstellern verwendeten Geräte und Materialien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch
die Benutzung nicht gemeldeter und nicht von Vertragsfirmen von MMT ausgeführter Anschlüsse entstehen. Auflagen bezüglich der Standgestaltung (optisch und
technisch) bleiben vorbehalten.

17. Absage, Verschiebung der Veranstaltung oder des Veranstaltungsortes

MMT ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung:
a) zu schließen oder zeitlich wie örtlich zu verschieben, wobei der Aussteller deswegen eine Entlassung aus dem Vertrag oder Mietermäßigung nicht verlangen
kann, oder
b) vor Beginn abzusagen. Muss die Absage innerhalb der letzten drei Monate bis sechs Wochen vor Beginn erfolgen, werden 20 % bzw. innerhalb der letzten
sechs Wochen 50 % der Standmiete als Kostenersatz erhoben.
Der Aussteller erwirbt hierdurch weder ein Rücktritts- noch ein Kündigungsrecht noch sonstige Ansprüche gegen MMT. Es gilt im Übrigen Ziffer 18.2.

18. Haftung von MMT

18.1 Haftungsbeschränkung

MMT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern und soweit der Aussteller Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MMT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Für Schäden, die auf einer nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher
Vertragspflichten beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, oder soweit Schäden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Aussteller ist aber verpflichtet, in branchenund strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
 

18.2 Höhere Gewalt, Rücktritt

Ist MMT unverschuldet an der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehindert (beispielsweise nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von MMT
durch Vorlieferanten, höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Auflagen, Naturkatastrophen, Pandemie oder Epidemie), ist MMT für die Dauer der
Auswirkungen von der Leistungspflicht befreit. Etwaige Leistungseinschränkungen oder -hinderungen teilt MMT dem Aussteller unverzüglich unter Benennung
der Pflichten, an denen MMT gehindert ist, mit. MMT behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Erfüllung des Vertrages aus den nicht vorhersehbaren
genannten Gründen mit zumutbaren Aufwendungen nicht gewährleistet werden kann, z. B. wenn der mit der Messe verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden
kann, oder die Durchführung aus wirtschaftlichen Gründen untragbar wird.
Für den Fall, dass aufgrund einer Pandemie kurzfristige Änderungen von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen oder Weisungen und Einschränkungen für Messeveranstaltungen angeordnet werden und MMT gezwungen ist, die Veranstaltung abzusagen, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Absage der Veranstaltung aufgrund der vorgenannten Umstände der höheren Gewalt.
 
Ist MMT aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände, insbesondere der Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten durch
Vertragspartner von MMT, gezwungen, die Veranstaltung zu verschieben oder zu verkürzen, so gilt das Vertragsverhältnis zwischen MMT und dem Aussteller für
den angepassten Termin und Zeitraum als geschlossen. Ist eine solche Verschiebung oder Verkürzung unzumutbar, muss der Aussteller innerhalb von zwei (2)
Wochen nach Mitteilung der Verschiebung bzw. Verkürzung der Veranstaltung schriftlich widersprechen. MMT ist in diesem Fall berechtigt, den Teilnahme- und
Standpreis nach billigem Ermessen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Im Falle des Widerspruchs und damit der Kündigung des Vertragsverhältnisses
zwischen MMT und dem Aussteller durch diesen, erstattet MMT dem Aussteller das Entgelt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung.
 
Wenn MMT die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung absagt, weil entweder die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von MMT nicht zu
vertretender Umstände nicht durchgeführt werden kann, oder weil es für MMT unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller unzumutbar geworden ist,
die Messe oder Teile der Messe durchzuführen, liegt es im alleinigen Ermessen von MMT, ob sie dem betroffenen Aussteller die Kosten erstattet.
 

19. Hausrecht, Hausordnung

Während der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeiten der Veranstaltung übt MMT in den zur Verfügung gestellten Teilen der Messe München GmbH das Hausrecht aus.
Dies umfasst auch die Standflächen und die Konferenzräume. MMT und ihren Erfüllungsgehilfen ist jederzeit zu den Standflächen und Konferenzräumen Zutritt zu
gewähren. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
 
MMT behält sich vor, eine Hausordnung mit Hinweisen, Terminen und besonderen Bestimmungen zu erlassen und spätestens mit Standzuteilung an den Aussteller
zu übergeben.

 Es gelten im Übrigen die „Technischen Richtlinien Messe München GmbH“ sowie die „Haus- und Benutzungs-Ordnung für das Messegelände der Messe München“.
Für Veranstaltungen außerhalb des Messegeländes der Messe München gelten die jeweilig für den Veranstaltungsort ausgerufenen Richtlinien und
Hausordnungen.

 ###20. Speicherung von Daten
Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass MMT personenbezogene Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhebt,
speichert, verarbeitet oder weiterleitet,soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verarbeitet
MMT verschiedene personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken (Vertragsdurchführung, berechtigtes Interesse, wie z. B. Werbung, soweit gesetzlich
zulässig) und ist insoweit selbst für die Einhaltung von Anforderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Im Hinblick auf die bestehenden
Informationspflichten wird insoweit auf die zentralen Datenschutzinformationen von MMT verwiesen. Die Details hierzu sind auf den jeweiligen VeranstaltungsWebseiten zu finden.
 

21. Verjährung

Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen MMT verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.

22. Sonstige Vereinbarungen, Schlussbestimmungen

Sofern und soweit gesetzlich zulässig, ist München (Stadt) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem
Austeller oder aus diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch, wenn der Aussteller
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
 
Sämtliche Abreden der Parteien bedürfen, um wirksam zu sein, der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
 
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des CISG/UN-Kaufrechts sowie des Kollisionsrechts.
 
Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Übersetzungen angefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr
der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrages wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt.
 
Die etwaige Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung soll eine der beiden Parteien und deren Vertragsziel angepasste anderweitige, gesetzeskonforme
Bestimmung treten, die die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
 
Stand: Oktober 2023
 
Münchner Mineralientage Fachmesse GmbH
Tisinstraße 7c
D-82041 Oberhaching